Befischungsordnung, Gewässerordnung,Mindestmaße und besondere Regelungen
Befischungsordnung
Erlaubte Fanggeräte:
3 Handangeln
1 Senke (max. 1 Quadratmeter)
2 Aalkörbe (Einlauf max. 6 cm) aus Plastik
(Aalleinen, Flügelreusen oder Drahtreusen sind nicht gestattet)
1) Das Angeln aus Wasserfahrzeugen heraus ist nicht zugelassen.
2) Bei Ausübung der Sportfischerei müssen die Handangeln unter ständiger Aufsicht sein.
3) Es wird ausdrücklich auf die Beschilderung an den Gewässern hingewiesen, die ein Befahren oder Parken untersagen.
4) Das Befestigen und Abspannen der Angelmontage von Uferseite zu Uferseite und parallel zum Ufer laufende Montagen sind in allen Gewässern verboten.
5) Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist verboten.
6) Untermaßige Fische sind sofort zurückzusetzen. Nicht mehr lebensfähige Fische sind sofort waidgerecht zu töten.
7) 50 Meter (gemessen von der äußeren Bauwerkskante) oberhalb und unterhalb der Wehre und Schleusen ist das Angeln nicht erlaubt.
8) Aalkörbe dürfen in den Haltungen 5, 6, 8 und Spiek See nicht ausgelegt werden.
Gewässerordnung
Achtung! Für den Küstenkanal gelten zusätzlich besondere Regelungen. Diese sind hier zu finden.
1) Schonzeiten, Mindestmaße usw. sind auf das sorgfältigste zu beachten.
2) Die Raubfischschonzeit für Hecht und Zander in der Ems, dem Küstenkanal und den Haltungen 2 und 3 dauert vom 01.02. – 31.05.
3) Die Haltungen 5,6 und 8 sind freigegeben:
1. a) Angeln auf Friedfisch vom 01.04. bis zum 31.10.
2. b) Angeln auf Raubfisch vom 01.05. bis zum 31.01.
an allen Tagen von 0.00 Uhr – 24.00 Uhr
4) Der Spiek See ist freigegeben:
1. a) Angeln auf Friedfisch vom 01.05. bis zum 31.10.
2. b) Angeln auf Raubfisch vom 01.05. bis zum 31.10.
an allen Tagen von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr
5) Innerhalb der Raubfischschonzeit darf in keinem Gewässer mit totem Köderfisch und künstlichen Ködern (Blinker, Spinner, Wobbler, Twister, Gummifische, Fliegen etc.) geangelt werden. Drop-Shot-Angeln ist in dieser Zeit verboten.
Fangbeschränkungen (pro Tag) für die Haltungen 5,6,8 und Spiek See sowie Mindestmaße für alle Gewässer (Ausnahme – Küstenkanal – siehe gesonderte Regelungen)
Stück | Art | Mindestmaß in cm |
1 | Karpfen | 40 |
1 | Hecht | 60 |
1 | Zander | 50 |
2 | Schleie | 25 |
3 | Forelle | |
Aal | 50 | |
Barbe | 35 | |
Barsch | 20 | |
6) In der Zeit, in der vereinsinterne- oder Gemeinschaftsangeln stattfinden, ist Vereinsmitgliedern jegliches Angeln in den anderen Gewässern untersagt. Ausnahmen bestehen für Jugendliche und Gastanglern.
7) Jeder Angler ist gehalten, seinen Angelplatz sauber zu verlassen. Am Angelplatz vorgefundener Müll wird dem Angelplatzbenutzer zugeordnet. Er ist für die sofortige Beseitigung verantwortlich.
8) Jegliches Zelten und Campen sind untersagt. Feuer machen ist strengstens verboten.
9) Der Erlaubnisschein ist auf Verlangen, jedem Vereinsmitglied vorzuzeigen.
10) Die beiliegende Fangliste ist unbedingt, auch bei Fehlanzeige, sorgfältig ausgefüllt zurückzugeben.
11) Wer gegen die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetz und / oder gegen die hier aufgeführten besonderen Bedingungen verstößt, muss mit Entzug des Erlaubnisscheins rechnen.
Für den Spiek See gelten folgende, ergänzende Bestimmungen:
1) Das Befahren des Grundstücks mit Fahrzeugen jeglicher Art, (z.B. PKW, Wohnwagen, Wohnmobilen etc.), das Befahren des Gewässers mit Wasserfahrzeugen, das Lagern, Zelten, Campen, Feuermachen sowie Grillen ist nicht gestattet.
2) Das Betreten der Uferzonen ist nur im befischbaren Bereich erlaubt. Die Angelzonen (siehe Karte) befinden sich an der Süd- und Westseite.
Der Spiek See und die Ems befinden sich im Naturschutzgebiet. Ufer- und Randbereiche sind besonders zu schützen. Müllablagerungen und Verunreinigungen sind absolut zu unterlassen.
Besondere Bestimmungen für den Küstenkanal – NUR für Vereinsmitglieder gültig und zulässig!
1)Der Küstenkanal darf abweichend vom Fischereischein des Angelsportverein Dörpen e.V. auf der gesamten Länge von der Emsmündung bis zur Schleuse Oldenburg befischt werden. Seitenkanäle und seitliche Einmündungen gehören nicht zum Küstenkanal und dürfen nicht befischt werden.
2)Während der Hecht- und Zanderschonzeit vom 01. Februar bis einschließlich 31. Mai ist im Küstenkanal das Angeln mit Kunstködern, Gummifisch, Fliege, Blinkern, Wobblern usw. untersagt. Zur Befischung dürfen während dieser Zeit keine Köderfische, Fischstücke oder Fischfetzen genutzt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schonzeiten des Landes Niedersachsen.
3)Die Schleusenbereiche in Dörpen und Oldenburg sowie der Ohe-Ableiter dürfen nicht befischt werden. Die Befischung vom Boot aus ist erlaubt. Das Schleppen von Kunstködern, Köderfischen oder Fischstücken ist verboten. Bitte mit den Regularien einer Bundeswasserstraße vertraut machen. Aufgrund der Sogwirkung der Binnenschiffe wird von der Nutzung eines Belly-Bootes dringend abgeraten.
4)Zugelassene Fanggeräte Erwachsene: 4 Handangeln oder eine Spinn-/Fliegenrute oder eine Piere oder eine Senke.
5)Jugendliche (Jugendgruppe mit Prüfung): 3 Handangeln oder eine Spinn-/Fliegenrute oder eine Piere oder eine Senke.
6)Kinder u. Jugendliche (Jugendgruppe ohne Prüfung): 1 Handangel – Spinn-/Fliegenrute (keine Piere oder Senke) unter Aufsicht eines Erwachsenen Vereinsmitgliedes mit gültiger Karte.
7)Aalschnüre, Reusen, Netze und Elektrofanggeräte sind verboten.
8)Fangbeschränkungen: Innerhalb von einer Woche (Montag bis einschl. Sonntag) dürfen 8 Fische der Arten Hecht, Zander, Karpfen, Schleie oder Forelle gefangen werden. Ist die Fangbeschränkung erreicht, muss das Angeln eingestellt werden.
9)Mindestmaße Küstenkanal: Aal: 45cm, Barsch: 20cm, Forelle: 30cm, Hecht: 60cm, Zander: 50cm, Schleie 30cm, Karpfen: 40cm, Quappe: 35cm, Weißfisch: 20 cm
10)Der Wels hat kein Mindestmaß und muss entnommen werden.
11)Bei Kontrollen ist dem jeweils für den Fischereiabschnitt örtlich zuständigen Fischereiaufseher nach Aufforderung umgehend der Fischereischein sowie die Fangmeldung vorzuzeigen
12)Fangmeldung (Beilage): Die Fangmeldung (für den Küstenkanal) muss am Wasser mitgeführt und der Fang eines Fisches sofort eingetragen werden.
13)Wer sich nicht an die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes und gegen die hier gesondert aufgeführten Bestimmungen hält, muss mit dem Entzug des Erlaubnisscheins rechnen.
Terminplanung_2024-2025_ASV_Mitglieder1