Befischungsordnung

Befischungsordnung

1) Bei Ausübung der Sportfischerei müssen Handangeln unter ständiger Aufsicht sein

2) Schonzeiten, Mindestmaße usw. sind auf das sorgfältigste zu beachten

3) Die Schonzeit für alle Raubfische dauert vom 01.01 – 30.04

4) Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist bis auf die gesetzlich zugelassenen (seltenen) Ausnahmen verboten.

6) Aus Gründen der Hege und Arterhaltungen dürfen besondere Fische, auch wenn sie das Mindestmaß und keine Schonzeit haben, lebend zurückgesetzt werden, wenn sie lebensfähig sind.

7) Untermaßige Fische sind ansonsten SOFORT zurückzusetzen. Nicht mehr lebensfähige Fische sind SOFORT zu töten.

8) 50 m oberhalb und unterhalb der Wehre und Schleusen ist das Angeln nicht erlaubt (gemessen v.d. äußeren Bauwerkskante)

Art und Zahl der erlaubten Fanggeräte

3 Handangeln
1 Senke (max. 1 m2)
2 Aalkörbe (Einlauf max. 6 cm) aus Plastik (Aalleinen,Flügel- und Drahtreusen sind nicht gestattet)

Das Angeln aus Wasserfahrzeugen ist nicht zugelassen

Fangbeschränkungen für die Haltung 5, 6, 8 und Spiek See
(gilt pro freigegebenem Tag für die o.g. Gewässer)

Fangbeschränkungen pro Tag

(Haltungen 1a,1b,1c,5,6,8 u. Spiek See)

1 Karpfen mind. 40 cm
1 Hecht mind. 60 cm
1 Zander mind. 50 cm
2 Schleien mind. 25 cm
3 Forellen   kein Mindestmaß
  Wels   kein Mindestmaß
  Aal mind. 50 cm
  Barsch mind. 20 cm
  Weißfisch   kein Mindestmaß
  Barbe (Ems, Küstenkanal) mind. 35 cm

 

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