Gewässerordnung

Gewässerordnung

Achtung! Für den Küstenkanal gelten zusätzlich besondere Regelungen. Diese sind hier zu finden.

 1) Schonzeiten, Mindestmaße usw. sind auf das sorgfältigste zu beachten.

 

2) Die Raubfischschonzeit für Hecht und Zander in der Ems, dem

Küstenkanal und den Haltungen 2 und 3 dauert vom 01.02. – 31.05.

 

3) Die Haltungen 5,6 und 8 sind freigegeben:

  1. a) Angeln auf Friedfisch vom 01.04. bis zum 31.10.
  2. b) Angeln auf Raubfisch vom 01.05. bis zum 31.01.

an allen Tagen von 0.00 Uhr – 24.00 Uhr

 

4) Der Spiek See ist freigegeben:

  1. a) Angeln auf Friedfisch vom 01.05. bis zum 31.10.
  2.  b) Angeln auf Raubfisch vom 01.05. bis zum 31.10.

an allen Tagen von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr

 

5) Innerhalb der Raubfischschonzeit darf in keinem Gewässer mit totem Köderfisch

und künstlichen Ködern (Blinker, Spinner, Wobbler, Twister, Gummifische, Fliegen etc.)

geangelt werden. Drop-Shot-Angeln ist in dieser Zeit verboten.

 

Fangbeschränkungen (pro Tag) für die Haltungen 5,6,8 und Spiek See sowie Mindestmaße für alle Gewässer (Ausnahme – Küstenkanal – siehe gesonderte Regelungen)

Stück                                                Art                                                                                                                  Mindestmaß

1 Karpfen 40 cm
1 Hecht 60 cm
1 Zander 50 cm
2 Schleie 25 cm
3 Forelle
Aal 50 cm
Wels
Weißfisch
Barbe 35 cm
Barsch 20 cm

 

6) In der Zeit, in der vereinsinterne- oder Gemeinschaftsangeln stattfinden,

ist Vereinsmitgliedern jegliches Angeln in den anderen Gewässern

untersagt. Ausnahmen bestehen für Jugendliche und Gastanglern.

 

7) Jeder Angler ist gehalten, seinen Angelplatz sauber zu verlassen.

Am Angelplatz vorgefundener Müll wird dem Angelplatzbenutzer

zugeordnet. Er ist für die sofortige Beseitigung verantwortlich.

 

8) Jegliches Zelten und Campen sind untersagt. Feuer machen

ist strengstens verboten.

 

9) Der Erlaubnisschein ist auf Verlangen, jedem Vereinsmitglied vorzuzeigen.

 

10) Die beiliegende Fangliste ist unbedingt, auch bei Fehlanzeige, sorg-

fältig ausgefüllt zurückzugeben.

 

11) Wer gegen die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischerei-

      gesetz und / oder gegen die hier aufgeführten besonderen Bedingungen

      verstößt, muss mit Entzug des Erlaubnisscheins rechnen.

 

Für den Spiek See gelten folgende, ergänzende Bestimmungen:

 

1) Das Befahren des Grundstücks mit Fahrzeugen jeglicher Art, (z.B. PKW,

Wohnwagen, Wohnmobilen etc.), das Befahren des Gewässers mit Wasser-

fahrzeugen, das Lagern, Zelten, Campen, Feuermachen sowie Grillen

ist nicht gestattet.

 

2) Das Betreten der Uferzonen ist nur im befischbaren Bereich erlaubt.

Die Angelzonen (siehe Karte) befinden sich an der Süd- und Westseite.

 

Der Spiek See und die Ems befinden sich im Naturschutzgebiet.

Ufer- und Randbereiche sind besonders zu schützen. Müllablagerungen

und Verunreinigungen sind absolut zu unterlassen.

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