Gewässerordnung
1) Die Haltungen 5 und 8 sind freigegeben:
a) Angeln auf Friedfisch vom 01.04 bis zum 31.10.
b) Angeln auf Raubfisch vom 01.05 bis zum 31.12.
an allen Tagen von 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
2) Die Haltung 6 und Spiek See sind freigegeben:
a) Angeln auf Friedfisch vom 01.05. bis zum 31.10.
b) Angeln auf Raubfisch (Haltung 6) vom 01.05. bis zum 31.12. an allen Tagen von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr
c) Angeln auf Raubfisch (Spiek See) vom 01.05. bis zum 31.10. an allen Tagen von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr
Auf Sonderregelungen während der Zeit des Sommerangelns in Haltung 6 ist zu achten. Hinweise zu Sonderregelungen werden an den Gewässern deutlich sichtbar angebracht.
3) Aalkörbe dürfen in den Haltungen 5,6,8 und dem Spiek See nicht ausgelegt werden.
4) Die Anfütterungsmenge bei vereinsinternen Angeln in allen Haltungen wird auf 3 ltr. Nassfutter begrenzt.
5) In den Zeiten, an denen vereinstinterne oder Gemeinschaftangeln stattfinden, ist jegliches Fischen in den anderen Gewässern des Vereins untersagt.
6) Jeder Angler ist gehalten, seinen Angelplatz S A U B E R zu verlassen. Am Angelplatz vorgefundener Müll wird dem Angelplatzbenutzer zugeordnet, er ist für die sofortige Beseitigung verantwortlich.
7) JEGLICHES ZELTEN IST UNTERSAGT!!!
8) Der Erlaubnisschein ist auf Verlangen, JEDEM Vereinsmitglied vorzuzeigen.
9) Die beiligende Fangliste ist unbedingt auch bei Fehlanzeige sorgfältig ausgefüllt zurückzugeben.
10) Wer gegen die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes und gegen die hier aufgeführten besonderen Bedingungen verstößt, muss mit ENTZUG des Erlaubnisscheines rechnen.
Sonderregelung Spiek See:
Das Befahren des Grundstückes mit Fahrzeugen jeglicher Art, sowie der Wasseroberfläche mit Booten, Lagern, Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen sowie Feuermachen und Grillplätze sind nicht gestattet. Das Betreten der Uferzonen ist nur im befischbaren Bereich erlaubt. Die Angelzonen sind der Karte zu entnehmen und befinden sich an der Süd – und Westseite.
Das Gewässer befindet sich im Naturschutzgebiet. Ufer und Randbereiche sind besonders zu schützen. Müllablagerungen und Verunreinigungen sind absolut zu unterlassen.